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Garageneinfahrt sauber halten

Immobilien

Eine Immobilie, auch Liegenschaft oder Anwesen ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Grundstück inklusive darauf befindlicher Gebäude und deren Zubehör. Juristisch und ökonomisch gesehen ist es „unbewegliches Sachgut“, woher sich auch das Wort Immobilie ableitet: Lateinisch im-mobilis für eine nicht bewegliche Sache. Wegen ihrer „Unbeweglichkeit“ unterliegen Immobilien hinsichtlich Eigentumserwerb, Gebrauch usw. anderen gesetzlichen Bestimmungen als bewegliche Güter. Der Kauf und die Eigentumsübertragung eines Grundstücks erfordern drei Vorgänge: 1. einen notariell beurkundeten Kaufvertrag 2. die notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung, in Österreich Aufsandungserklärung), siehe auch Abstraktionsprinzip (Trennung von Kaufvertrag und Übereignung), 3. und die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch. Immobilien können wie bewegliche Sachen mit Rechten belastet sein. Zu solchen Rechten gehören insbesondere Grundpfandrechte (z. B. die Belehnbarkeit, siehe Hypothek) und verschiedene Dienstbarkeiten. Dies können Wegerechte sein, Regelungen zum Wasserrecht oder andere Servitute. (Quelle: Wikipedia)



Der Vermieter kann Garageneinfahrt nicht ganztägig auf Risiken hin kontrollieren

Wer für öffentlich zugängliche Wege, Treppen und Plätze zuständig ist, den trifft auch die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass geräumt und gestreut wird und dass sonst keine Gefahren entstehen. Aber wie weit reicht diese Verantwortung? Das war die Grundfrage eines Gerichtsverfahrens in Berlin. Nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern fiel dabei eine eigentümerfreundliche Entscheidung. (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 9 U 185/05) Der Fall: Ein Immobilieneigentümer fand sich vor Gericht wieder, weil ein Mieter auf der Zufahrt zur Garage ausgerutscht war - und zwar wegen einer durch Laub verdeckten Öllache. Der Verletzte hatte sich den Ellenbogen gebrochen und musste in der Folgezeit zweimal operiert werden. Er forderte deswegen Schadenersatz, den die Versicherung des Hausherrn nicht zu zahlen bereit war. Sie berief sich darauf, ihr Mandant sei seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. So habe eine Beauftragte am Morgen des Unfalltages die Zufahrt noch kontrolliert und keine Gefahrenquelle vorgefunden.

Das müsse ja wohl reichen, um der Verantwortung gerecht zu werden. Das Urteil: „Am Unfalltage selbst“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung, „war die Beklagte weder zu einer erneuten Reinigung noch zu einer wiederholten Kontrolle der Garageneinfahrt verpflichtet“. Man müsse dabei bedenken, dass nur eine geringe Zahl von Menschen diesen Weg überhaupt benutzten, deswegen könne niemand eine ständige Überwachung verlangen. Auch sei es nicht zumutbar, „jederzeit jegliches Laub“ zu entfernen, das gerade von den Bäumen gefallen sei. Die Verkehrssicherungspflicht erfordere es nicht, „für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts“ Vorsorge zu treffen. Kontakt Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband Referat Presse Friedrichstraße 83 10117 Berlin Telefax: 030 / 20225 - 5395 (Quelle: onpra.de / LBS-Bundesgeschäftsstelle)

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